Zeitzeugen gesucht

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Spezialheime

Für die als „schwer erziehbar“ eingestuften Kinder und Jugendlichen waren die Spezialheime vorgesehen. Diese Heime verfolgten alle ein und denselben pädagogischen Ansatz. Sie unterschieden nicht nach den Gründen, die zu den Verhaltensauffälligkeiten der Kinder und Jugendlichen führten, oder nach dem individuellen Förderbedarf. Die Heimkinder wurden lediglich nach dem Alter unterteilt.

Für die Verwaltung, die Kontrolle und die Anleitung der Spezialheime waren seit der Verordnung für Spezialheime von 1965 die Referate Jugendhilfe/Heimerziehung bei den Bezirksverwaltungen zuständig.

Sie gehörten dort zu den Abteilungen für Volksbildung. Die Referate waren dem Ministerium für Volksbildung unterstellt und hatten für die Umsetzung der zentralen Anweisungen des Ministeriums in ihrem Bezirk zu sorgen. Die direkt Verantwortlichen hier entschieden in allen wesentlichen Fragen beispielsweise in Bezug auf das Personal, die Finanzen und den Zustand der Spezialheime.

 

Etwa 135.000 Kinder und Jugendliche durchlebten einen Aufenthalt in einem DDR-Spezialheim.

Ausschlaggebend für die Einstufung als „schwer erziehbar“ war aus der Sicht der Jugendhilfe vor allem die Frage, wie viel Aufwand geleistet werden musste, um das betreffende Kind oder den Jugendlichen in die sozialistische Gesellschaft einzugliedern. Die Bedürftigkeit und die Probleme des einzelnen Kindes hatten kaum eine Bedeutung. Über die Einweisung in ein Spezialheim wurde häufig ohne Anhörung der betroffenen Eltern entschieden.

 

Als „schwer erziehbar“ wurden Kinder und Jugendliche eingewiesen, weil sie beispielsweise häufig die Schule schwänzten, bei der Arbeit unzuverlässig waren, eine kleinere Straftat wie einen Diebstahl begangen hatten, einer unangepassten Jugendszene wie den Punks angehörten, unerwünschte Musik hörten, mehrfach aus einem Normalkinderheim weggelaufen waren oder durch permanenten Widerspruchsgeist gegenüber dem pädagogischen Personal auffielen.

 

Zu den Spezialheimen gehörten die Spezialkinderheime für Kinder bis 14 Jahre – bzw. bis 16 Jahre, wenn in dem Heim die Möglichkeit des Abschlusses der 10. Klasse bestand – und die Jugendwerkhöfe für Jugendliche ab 14 Jahre, außerdem das zentrale Aufnahme- und Beobachtungsheim in Eilenburg, der Geschlossene Jugendwerkhof in Torgau und das Kombinat der Sonderheime für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische Therapie. Der Geschlossene Jugendwerkhof, das Kombinat der Sonderheime und das zentrale Aufnahme- und Beobachtungsheim in Eilenburg, 1964 neu eingerichtet, unterstanden dem Ministerium für Volksbildung direkt. Die Durchgangsheime gehörten zwar nicht zu den Spezialheimen, wurden aber ebenfalls von den Referaten der Bezirke angeleitet.

1987 erfuhren die Spezialheime ihre letzte Umstrukturierung. Die Durchgangsheime wandelten sich in Aufnahme- oder Durchgangsstationen und das Kombinat der Sonderheime wurde aufgelöst.
Für die Verwaltung, die Kontrolle und die Anleitung der Spezialheime waren seit der Verordnung für Spezialheime von 1965 die Referate Jugendhilfe/Heimerziehung bei den Bezirksverwaltungen zuständig. Sie gehörten dort zu den Abteilungen für Volksbildung. Die Referate waren dem Ministerium für Volksbildung unterstellt und hatten für die Umsetzung der zentralen Anweisungen des Ministeriums in ihrem Bezirk zu sorgen. Die direkt Verantwortlichen hier entschieden in allen wesentlichen Fragen beispielsweise in Bezug auf das Personal, die Finanzen und den Zustand der Spezialheime.

Bei den Referenten auf Bezirksebene lag auch die Verantwortung für die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in die Spezialheime. Sie prüften, genehmigten und koordinierten die Einweisungen, die in den Jugendhilfeausschüssen auf der Kreisebene angeordnet worden waren. Einzig die Entscheidung darüber, wer in den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau gebracht werden sollte, traf das Ministerium für Volksbildung selbst. Die Einweisungen in ein Heim des Sonderheimkombinats erfolgten über das Spezialheim, in dem das Kind sich bereits befand, oder über das zentrale Aufnahmeheim in Eilenburg, ab 1972 auch über die Referate Jugendhilfe bei den Räten der Kreise.

 

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